11. 11.1. Die Rekurrentin lässt widerholt die lange Verfahrensdauer rügen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV besteht ein Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache innert angemessener Frist. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten (Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2017 [2C_509/2016]), Erw. 2, mit Verweisen). Im zitierten Bundesgerichtsurteil wurde eine Verfahrensdauer von 5 Jahren als eher lang bezeichnet.