Unter diesen Umständen ist auf den ermittelten Verkehrswert von CHF 3.11 Mio. abzustellen, auch wenn der massgebliche Schätzungsstichtag auf den 29. Juni 2011 festzulegen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Verkehrswert zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 29. Juni 2011 massgeblich verändert hat. Vielmehr liegt eine allfällige Differenz ohnehin im schätzerischen Ermessensspielraum. 10.5. Der Rekurs ist damit auch betreffend der Höhe des ermittelten, privilegiert zu besteuernden Liquidationsgewinnes abzuweisen.