10.3.4. Die Rekurrentin hat weder im Rekurs noch in der Replik konkrete Einwendungen gegen die korrigierte Schätzung vorbringen lassen. Es wurde allgemein ausgeführt, dass "die 6 Jahre bzw. 8 Jahre nach der Einbringung ermittelten Verkehrswerte der zuständigen Behörde (…) einen gewissen Spielraum offen [lassen], allein in der Differenz zwischen der ersten und zweiten Schatzung von mehr als einer halben Million Franken, lassen diese Vermutung aufkommen."