10. 10.1. Nachfolgend ist auf die Höhe des zu besteuernden Liquidationsgewinnes einzugehen. Zu beachten ist dabei vorab, dass weder ein Antrag auf Berücksichtigung eines Einkaufes oder fiktiven Einkaufes, noch ein Antrag nach § 32a StG gestellt wurde. 10.2. Für die Besteuerung ist dabei auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der (nicht steuerneutralen) Vermögensübertragung abzustellen. Das Bundesgericht hat sich hinsichtlich Liquidation von Geschäftsvermögen zum Begriff "Verkehrswert" in seinem Urteil vom 22. März 2021 (2C_662/2020) wie folgt geäussert: