9.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist für die Erhebung einer Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG (und ebenso gemäss der bis Ende 2010 gültigen Fassung von § 45 StG) im Gesetz kein Antrag der steuerpflichtigen Person vorgesehen und dementsprechend nicht erforderlich, auch wenn ein "Fragebogen Kapitalgewinne" geschaffen wurde (vgl. Merkblatt Kapitalgewinne des KStA vom 5. September 2011 [Stand 1. Januar 2019]). Insofern steht einer Erhebung der gesonderten (privilegierten) Jahressteuer im Jahr 2011 weder die rechtskräftige (ordentliche) Veranlagung 2010, noch die (ordentliche) Veranlagung 2011 entgegen.