von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge") nachweist, erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird ebenfalls mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifes getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. § 45 Abs. 1 lit. f StG entspricht Art. 11 Abs. 5 StHG in der Fassung vom 23. März 2007 (AS 2008 2893), der am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (AS 2008 2893) ist. § 45 Abs. 1 lit. f StG ist am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt worden (vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2018 [2C.302/2018], Erw. 2.1).