Die Rekurrentin hat zum einen keine Dispositionen getroffen, welche auf einer behördlichen Auskunft beruhten. Sie wurde auch nicht durch ein behördliches Handeln zu Dispositionen veranlasst. Vielmehr wurde die – im Ergebnis nicht als steuerneutral beurteilte – Umstrukturierung von ihr selbst initiiert und ohne irgendwelche Zusicherungen der Steuerbehörden vorgenommen. Die Veranlagungshandlungen erfolgten allesamt nachgelagert dem von der Rekurrentin gesetzten Sachverhalt entsprechend. Zum anderen fehlt es an der Zuständigkeit des KStA JP für Veranlagungshandlungen betreffend natürliche Personen, was insbesondere als der Vertreterin bekannt vorauszusetzen ist.