8.5.2. Ebensowenig begründen das Vorgehen des Revisors des KStA JP und die Veranlagungen der C. AG der Jahre 2011 und 2012 einen Vertrauensschutz. Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen von Treu und Glauben (Art. 9, Art. 5 Abs. 3 BV) vermögen vorgängige Auskünfte der Steuerverwaltung, die zwar nicht Verfügungscharakter haben, Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auszulösen. Voraussetzung für die Bindungswirkung - 22 -