8.4. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes ist für die Besteuerung von stillen Reserven bei einer nicht steuerneutralen Vermögensübertragung der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermögensübertragung und der damit verbundenen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 massgebend. Die Liegenschaften wurden am 29. Juni 2011 übertragen. 8.5. 8.5.1. Unbeachtlich bleibt dabei, dass die Steuerpflicht der C. AG auf den 1. Januar 2011 zurückbezogen wurde, handelt es sich doch dabei um ein anderes Steuersubjekt. Die Frage, ob die Veranlagungen der C. AG zu korrigieren sind, ist – wie ausgeführt (Erw. 3.1.) – nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.