Demgegenüber scheint die Vorinstanz ursprünglich eher von einer Realisation der stillen Reserven im Jahr 2010 ausgegangen zu sein (vgl. Notiz über das Telefongespräch vom 2. Juni 2016 auf der Steuererklärung 2010). Die Frage des Zeitpunkts der steuersystematischen Realisation reduziert sich – unabhängig der vorstehenden "Meinungsäusserungen" – im Ergebnis auf die Problematik, auf welcher Rechtsgrundlage die bestrittene Besteuerung in bemessungs- und veranlagungstechnischer Hinsicht beruht.