Gewinn bemessungs- und veranlagungstechnisch zu behandeln ist, fehlt, führt nicht dazu, dass die Rekurrentin nicht steuerlich zu belasten wäre. Demnach hat – da es sich um eine nicht steuerneutrale Vermögensübertragung handelt – eine Schlussabrechnung über die auf die C. AG übertragenen stillen Reserven zu erfolgen.