Dementsprechend konnte die Vermögensübertragung nicht steuerneutral erfolgen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer steuerbaren Realisation von stillen Reserven ausgegangen. 8. 8.1. Während die Steuerkommission Q. von einer Einkommensrealisation im Jahr 2011 ausgeht, erachtet die Rekurrentin (eventualiter) die Realisation als per 31. Dezember 2010 erfolgt.