Für die Verwaltung der auf die C. AG übertragenen Stockwerkeinheiten (Wohnungen), Bastelräume, Garagen, Garageboxen, Autounterstände und Parkplatz war keine über die blosse Verwaltung hinausgehende Tätigkeit notwendig. Das eine solche nicht stattgefunden hat, ergibt sich auch daraus, dass seit der Erstellung der Überbauung nur geringe Erneuerungen wie der Ersatz einzelner Küchengeräte, teilweise von Bodenbelägen sowie wenigen Malerarbeiten vorgenommen wurden (vgl. Stellungnahme KStA GS vom 22. Mai 2018). Damit ist nicht von der Übertragung eines Betriebes oder Betriebsteiles auszugehen. Dementsprechend konnte die Vermögensübertragung nicht steuerneutral erfolgen.