Der Verkauf von Liegenschaften beschränkte sich selbst nach der Darstellung der Rekurrentin im Rekurs auf Verkäufe am 19. Januar 2006 und 6. März 2008 und erst wieder nach der Umstrukturierung ab dem 1. Juni 2016. Damit ist der vom Bundesgericht in BGE 142 II 283 beurteilte Sachverhalt durchaus vergleichbar. Für die Verwaltung der auf die C. AG übertragenen Stockwerkeinheiten (Wohnungen), Bastelräume, Garagen, Garageboxen, Autounterstände und Parkplatz war keine über die blosse Verwaltung hinausgehende Tätigkeit notwendig.