Immobilien stellt dann einen Betrieb dar, wenn ein Marktauftritt erfolgt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet werden, die Unternehmung mindestens eine Person für die Verwaltung der Immobilien beschäftigt oder beauftragt (eine Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten) und die Mieterträge mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen. Diese Kriterien werden auch im aargauischen Steuerrecht als massgeblich erachtet (Kommentar zum Aargauer Steuerrecht, a.a.O., § 28 StG N 58).