7.3. Nach dem Kreisschreibern Nr. 5 "Umstrukturierungen" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juni 2004 (nachfolgend: KS Nr. 5) setzt ein Betrieb oder Teilbetrieb kumulativ voraus, dass die Unternehmung Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen erbringt, die Unternehmung über Personal verfügt und der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht. Das Halten und Verwalten eigener - 20 -