7.2.3. Die Vorinstanz erachtet das zitierte Bundesgerichturteil als massgebend. Die Rekurrentin lässt dagegen ausführen, eine Übertragung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt sei nicht möglich. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es gehe nicht um eine reine Immobilienverwaltung. Für die Erstellung der Liegenschaften sei einiges Personal notwendig gewesen. Die Rekurrentin habe zudem Liegenschaften verkauft.