O., N. 44 zu Art. 19 DBG; derselbe, Betriebsbegriff, a.a.O., S. 950). 3.3.4. Jenem Teil der Lehre, der bei der Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person faktisch auf das Betriebserfordernis verzichten will, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Massgebend ist vielmehr auch für Umstrukturierungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG der dargelegte Betriebsbegriff (vgl. E. 3.2 hiervor)." Zur Frage, ob mit der Verwaltung eigener Immobilien oder beim Immobilienhandel ein Betrieb vorliegt, wurde weiter ausgeführt: