Die Einzelunternehmung der Rekurrentin habe keinen aktiven Liegenschaftenhandel mit regelmässigen Käufen und Verkäufen mehr betrieben. Die Tätigkeit der Einzelunternehmung habe in der Verwaltung der nicht verkauften, in den Jahren 1987 bis 1989 erstellten Wohnungen bestanden. Weder 5 Jahre vor, noch 5 Jahre nach der Umstrukturierung sei ein Betrieb vorhanden gewesen. Über die stillen Reserven sei abzurechnen. Dabei sei für die Erhebung einer Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 StG kein Antrag der steuerpflichtigen Person erforderlich. Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sei im Jahr 2011 erfolgt, weshalb in diesem Zeitpunkt mangels steuerneutraler Umstrukturierung eine Ab-