6.8. In der Vernehmlassung wurde vom KStA erneut ausgeführt, die Rekurrentin habe selbst verwaltete Stockwerkeinheiten des Geschäftsvermögens in die am 8. Juli 2011 gegründete C. AG eingebracht. Ob ein Betrieb oder Betriebsteil vorliege, sei aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Umstrukturierung zu beurteilen. Auch wenn früher einmal ein aktiver Betrieb bestanden habe, genüge das für eine steuerneutrale Vermögensübertragung nicht. Die Einzelunternehmung der Rekurrentin habe keinen aktiven Liegenschaftenhandel mit regelmässigen Käufen und Verkäufen mehr betrieben.