Nach Treu und Glauben habe die Rekurrentin davon ausgehen dürfen, dass die steuerneutrale Vermögensübertragung zu Buchwerten auf die C. AG von den aargauischen Steuerbehörden akzeptiert worden sei. Eine Beanstandung des für die Veranlagung der C. AG zuständigen KStA JP sei nie erfolgt.