Weiter wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Vermögensübertragung gegeben seien. Die Rekurrentin sei Liegenschaftenhändlerin in engerem Sinn. Es gehe vorliegend um die Einbringung eines Geschäftsbetriebes, mit dem neben der Vermietung auch die Erstellung und der Verkauf von Liegenschaften bezweckt werde. Es wurde auf Verkäufe in den Jahren 2006 bis 2018 verwiesen. Eine blosse Vermietung von Liegenschaften liege nicht vor. Für die Erstellung der Überbauungen würden Personen beschäftigt, deren Entschädigungen nicht – wie bei reiner Liegenschaftenverwaltung/-vermietung – in einem bestimmten Verhältnis zu den Umsätzen stehen müssten.