6.5.3. Gestützt auf die Stellungnahme des KStA GS vom 22. Mai 2018 erstattete das KStA BP den Bericht vom 6. August 2018. Es wurde daran festgehalten, dass mangels Übertragung eines Betriebes bzw. Betriebsteiles keine steuerneutrale Umstrukturierung vorliege. Das Halten und Verwalten von Liegenschaften stelle keinen Betrieb im Sinne von § 28 StG dar. Die Einbringung der Sachanlagen finde frühestens im Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregister statt. Eine rückwirkende Eigentumsübertragung könne nicht stattfinden. Im Jahr 2011 sei die Einzelunternehmung altershalber liquidiert worden. Der Liquidationsgewinn wurde neu wie folgt berechnet: