Die Steuerbehörden hätten sich auf den vorgenommenen Veranlagungen behaften zu lassen. Die Veranlagung einer Jahressteuer 2011 könne nur zum Ziel haben, die AHV Beiträge zu - 13 - sichern, welche bei einem Realisationszeitpunkt im Jahr 2010 verjährt seien. 6.5.2. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 liess die Rekurrentin erneut ausführen, die Überführung der Liegenschaften habe im Jahr 2010 stattgefunden, da die C. AG ab 1. Januar 2011 besteuert werde. Weiter wurde zur Verkehrswertschätzung des KStA GS Stellung genommen.