Dementsprechend lasse sich die Einzelunternehmung und die C. AG nicht mit einer Unternehmung mit ausschliesslicher Vermietung von Wohnungen vergleichen. Hauptzweck sei die Erstellung und der Verkauf von Immobilien. Die C. AG habe die Absicht, eine Liegenschaft der Aktionärin zu erwerben und zu überbauen. Auch diese Wohnungen würden verkauft oder vermietet. Der Sachverhalt sei daher nicht mit demjenigen zu vergleichen, der vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Mai 2016 (2C_390/2015 = BGE 142 II 283) beurteilt worden sei.