Entgegen der Auffassung der Steuerbehörden sei von einer steuerneutralen Umstrukturierung auszugehen. Die Rekurrentin sei Liegenschaftenhändlerin im engeren Sinne. Somit seien sämtliche Wohnungen, ob verkauft oder vermietet, als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Die Rekurrentin habe für die Realisierung der Überbauung Personen angestellt. Es gehe um die Einbringung eines Geschäftsbetriebes, der neben der Vermietung auch den Kauf, die Erstellung und den Verkauf von Liegenschaften umfasse. Dementsprechend lasse sich die Einzelunternehmung und die C. AG nicht mit einer Unternehmung mit ausschliesslicher Vermietung von Wohnungen vergleichen.