Zur Ermittlung des Liquidationsgewinnes wurde ausgeführt, die Rekurrentin habe sich nie zur Verkehrswertschätzung äussern können. Aus der Schätzung des KStA GS gehe auch nicht hervor, ob den umfangreichen zwingenden Sanierungen Rechnung getragen worden sei. Erfahrungsgemäss seien die Schätzungen der Steuerbehörden zu hoch. Im Jahr 2015 habe aus dem Verkauf einer Wohnung mit Garage und Abstellplatz ein Verlust resultiert.