C. AG der Jahre 2011 und 2012 seien auf der Basis dieser Liegenschaftswerte in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrentin sei für die Steuerperioden 2010 und 2011 "in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes mit der Einbringung der Liegenschaften zum Buchwert" rechtskräftig veranlagt worden. Da Realisationszeitpunkt eines Gewinnes aus der Einzelunternehmung der 31. Dezember 2010 sei, könne für die Veranlagungen der Rekurrentin der Jahre 2010 und 2011 weder ein Nachsteuerverfahren, noch ein Revisionsverfahren oder eine Berichtigung in Frage kommen.