6.5. 6.5.1. Mit der Einsprache liess die Rekurrentin geltend machen, sie sei Eigentümerin diverser Parzellen, auf denen sie mehrere Überbauungen habe erstellen lassen. Ein Teil der Wohnungen sei verkauft worden, ein Teil sei vermietet. Der Gewinn auf den Verkäufen sei der Einkommenssteuer unterstellt und mit der AHV abgerechnet worden. Mit der Gründung der C. AG per 29. Juni 2011 seien die Liegenschaften der Einzelunternehmung der Rekurrentin rückwirkend von dieser zum Buchwert von CHF 2'566'250.00 übernommen worden. Damit habe die Steuerpflicht der Einzelfirma der Rekurrentin am 31. Dezember 2010 geendet. Die Veranlagungen der - 12 -