6.4.3. Die Rekurrentin liess mit Schreiben vom 14. April und 21. Juli 2016 Stellung nehmen. Die Rekurrentin habe vier Überbauungen erstellen lassen. Ein wesentlicher Teil der Wohnungen sei verkauft worden. Die restlichen Wohnungen seien zu den Anschaffungskosten in die C. AG eingebracht worden. Entgegen der Auffassung des KStA BP liege eine steuerneutrale Umstrukturierung vor. Bei einem Liegenschaftenhändler könne das Erfordernis des Betriebs oder Teilbetriebs ohnehin nicht erfüllt werden. Damit würden sinnvolle Umstrukturierungen verunmöglicht, was nicht Sinn des Gesetzes sein könne. Weiter wurde die Verkehrswertschätzung in Frage gestellt.