Da bei der vorliegenden Umstrukturierung kein Betrieb oder Teilbetrieb in die Aktiengesellschaft eingebracht werde, sei diese nicht steuerneutral möglich. Das Halten und Verwalten eigener Immobilien im vorliegenden Umfang genüge dem Betriebserfordernis nicht und stelle keine eigentliche Geschäftstätigkeit dar. Über die stillen Reserven auf den übertragenen Aktiven und Passiven sei daher abzurechnen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verkehrswerte der Liegenschaften vom KStA, Grundstückschätzung (GS), überprüft würden. Anschliessend werde ein Veranlagungsvorschlag unterbreitet.