6.3. Es ist unbestritten, dass A. die auf die C. AG übertragenen Liegenschaften (GB/IR aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh und iii) in ihrem Geschäftsvermögen (Einzelunternehmung) gehalten hat. Dafür spricht auch der am 14. August 2009 unterzeichnete Revers. Mit dem Revers wird neben der Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen erklärt: "Auf den 31.12.2005 habe ich Aktiven und Passiven der Einzelfirma Restaurant B., Q., in die G. AG eingebracht. Für das verbleibende Geschäftsvermögen beanspruche ich einen Steueraufschub im Sinne folgender Vorschriften von § 23 des Steuergesetzes (StG): (…)." Im Revers wurde festgehalten, dass Kapitalgewinne aus diesen Vermögenswerten bei