5.2. 5.2.1. Die Rekurrentin lässt im Rekurs einzig geltend machen, die Erfassung (Veranlagung) des Kapitalgewinnes sei am 17. Oktober 2016 und die Einbringung der Liegenschaft sei am 31. Dezember 2010 erfolgt. Sinngemäss wird damit geltend gemacht, die relative Verjährung sei eingetreten. 5.2.2. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung ausschliesslich auf den Bericht des KStA BP vom 6. August 2018. Im Bericht des KStA BP wird unter Verweis auf verschiedene Schreiben in den Jahren 2013 und 2016 ausgeführt, die Verjährung sei nicht eingetreten.