4.2. Entgegen dieser Auffassung ist die Zuständigkeit der aargauischen Steuerbehörden und Gerichte zu bejahen, da die Abrechnung und Besteuerung von stillen Reserven auf Liegenschaftsbesitz im Kanton Aargau beruht und damit eine Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu beurteilen ist (§ 17 Abs. Abs. 1 StG und § 18 Abs. 2 StG). Etwas Anderes lässt sich auch aus dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht ableiten.