3.3. Im vorliegenden Verfahren, in dem ausschliesslich über die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes durch die Steuerkommission Q. zu befinden ist, steht die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens (welches in die Zuständigkeit des KStA fiele; vgl. § 209 StG) nicht zur Diskussion. Auch insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 4. 4.1. Im Rekurs wird sodann vermutet, "dass auch der Rechtsweg bzw. die Zuständigkeit bei den kantonalen Gerichten in S. liegt." In der Replik wurde ausgeführt, gestützt auf das Steuerharmonisierungsgesetz befinde sich die Zuständigkeit der Veranlagung am Hauptsteuerdomizil, mithin im Kanton S..