3. 3.1. Soweit die Rekurrentin beantragen lässt, beim Festhalten am Kapitalgewinn seien die Veranlagungen der C. AG zu revidieren, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Die Veranlagungen der C. AG sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine Revision wäre auf Gesuch das KStA, Sektion juristische Personen (JP), zuständig (§ 201 ff. StG). 3.2. Das gleiche gilt, soweit die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zu Gunsten des Kantons S. geltend gemacht wird. Die direkte Bundessteuer ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides betreffend Kantons- und Gemeindesteuern. -6-