2.2. Mit öffentlicher Beurkundung vom 29. Juni 2011 wurden verschiedene Liegenschaften (Stockwerkeigentum) in Q. (GB/IR aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff, ggg, hhh und iii) von der Rekurrentin auf die C. AG übertragen. 2.3. Während die Rekurrentin von einer steuerneutralen Vermögensübertragung ausgeht, beurteilte die Steuerkommission Q. die Umstrukturierung als steuerbaren Vorgang und erhob auf stillen Reserven (Liquidationsgewinn) eine separate Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG für das Jahr 2011. 2.4. Bevor auf die materiellen Fragen eingegangen werden kann, ist vorerst auf die formellen Beanstandungen der Rekurrentin im Rekurs einzugehen.