- Die Steuerpflichtige konnte gestützt auf dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Einbringung zu Buchwerten zulässig ist, da die Veranlagungen für die C. AG für die Jahre 2011, 2012, 2013ff definitiv und rechtskräftig sind. - Die Verkehrswertschatzungen werden grundsätzlich in Frage gestellt, da für die erste Schatzung ein Zeitaufwand von sechs Jahren notwendig war und in der zweiten Schatzung der Wert um beinahe eine halbe Million tiefer festgesetzt worden ist.