4. Den Einspracheentscheid vom 20. November 2018 (am 21. Dezember 2018 zugestellt) hat A. mit Rekurs vom 1. Februar 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt folgende Anträge: "- Die Erhebung einer Jahressteuer kann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen. - Die Erhebung der Jahressteuer ist verjährt. - Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2010 ist nicht gegeben. - Die Zuständigkeit der Veranlagung und damit auch des Rechtsweges für die Direkte Bundessteuer liegt bei der kantonalen Steuerverwaltung S..