13.5. Aus der Homepage der P. AG ergibt sich unter der Rubrik Dienstleistungen, dass sie in den Bereichen (…) tätig ist. Die dabei anfallenden Kosten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nicht abziehbar. Insbesondere kann in dieser Konstellation alternativ nicht auf die die pauschale 3 ‰-Regel zurückgegriffen werden. - 40 - 13.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission Q. die Vermögensverwaltungskosten zu Recht um CHF 10'800.00 gekürzt hat. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.