desgerichtsurteil vom 5. Juni 2018 [2C_629/2017]) hatte sich das Spezialverwaltungsgericht nochmals mit dem Konsortium F. zu befassen. Dabei wurde ein Darlehen an M. von CHF 620'000.00 als dem Privatvermögen zugehörig qualifiziert und die Aufrechnung einer nicht geschäftsmässig begründeten Rückstellung von CHF 200'000.00 geschützt. Weiter wurde zur Frage der Verzinsung von dem Konsortium F. privat zur Verfügung gestellten Mitteln Stellung genommen. Insbesondere wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die AHV-rechtliche Beurteilung dieser Zinserträge nicht vom Spezialverwaltungsgericht zu beurteilen sei. Es wurde folgendes ausgeführt: