4.3. Für eine Abwendung von der korrekten, periodengerechten Erfassung der Gewinne aus dem Konsortium F. und eine Rückkehr zur Erfassung der Auszahlungen besteht kein Anlass. Insbesondere ist ein späterer Verlust beim Verkauf von Aktien kein Grund hierfür. Sollte es sich dabei um einen Verlust auf Geschäftsvermögen handeln, wird dieser periodengerecht in dem Steuerjahr, in dem er angefallen ist, zum Abzug zuzulassen sein.