Im Jahr 2005 besteht aber der Ertrag des Konsortiums F. allein aus Mieterträgen. Es ist somit nicht mehr von einem Baukonsortium zur Realisierung und Veräusserung einer Liegenschaft auszugehen. Die Ausnahme von der jährlichen Erfassung des Gewinnes einer Personenunternehmung anteilsmässig bei den Gesellschaftern für Baukonsortien kann daher im vorliegenden Fall nicht greifen. Andernfalls würden, wie die Steuerkommission Q. zu Recht erwähnt, die aus Mieterträgen stammenden Gewinne des Konsortiums F. über Jahre hinweg 'unversteuert' thesauriert, was aufgrund der Periodizitätsprinzips nicht zulässig ist.