Gemäss Abweichungsbegründung 2010 wurden sodann auf der geschäftlich genutzten Wohnung Nr. aaa, Y-Weg, mangels Verbuchung keine Abschreibungen (welche in den zwei Vorjahren aus Billigkeitsgründen zugelassen worden seien) zugelassen. Ein freiwilliger, nicht handelsrechtswidriger Verzicht auf Abschreibungen könne durch das Nachholen von Abschreibungen nicht rückgängig gemacht werden. Eine Bilanzänderung komme nicht in Frage, da der Rekurrent im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2010 die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen aufgrund der Buchprüfungsberichtes vom 3. Mai 2009 gekannt habe.