4.3.3. Bereits im Entscheid vom 26. Mai 2011 (3-RV.2010.142) in Sachen der Rekurrenten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuren 2005 wurde eine Buchwertfeststellung – damals auf Antrag der Rekurrenten – mit folgender Begründung abgelehnt: "5.2. Der von der Steuerkommission Q. berechnete Buchwert "F." von CHF 5'405'161.00 ist nicht Teil des steuerbaren Vermögens, da dort gemäss § 51 Abs. 4 StG der sogenannte Vermögenssteuerwert der Liegenschaft einbezogen wird. Es handelt sich somit bei der Festsetzung des Buchwertes um eine Feststellungsverfügung. (…)