Dies muss umso mehr gelten, als es der Steuerbehörde nicht verwehrt ist, dem Steuerpflichtigen ihre Auffassung hinsichtlich Bestand und Umfang der nach ihrer Ansicht übertragenen kumulierten Abschreibungen und der Anlagekosten zur Kenntnis zu bringen und sie damit auch für die Zukunft zu dokumentieren. Solche Feststellungen – oder genauer: behördliche Meinungsäusserungen zu bestimmten Tat- und Rechtsfragen – nehmen aber nicht an der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung teil und können dementsprechend auch nicht separat angefochten werden.