3. Die Steuerbehörde ist zu verpflichten, die notwendigen Massnahmen einzuleiten, damit alle ungerechtfertigten SVA-Prämien, die durch die unbegründeten, faktenwidrigen Aufrechnungen der 'StB' entstanden, vollständig rückvergütet oder allenfalls aus der Staatskasse bezahlt werden. Es handelt sich um folgende Zahlungen an die 'SVA': Zhlg. 2012: 54'345.30 CHF + Zhlg. 2018: 9'222.85 CHF (Beilage 15; total 63'568.15 CHF. Das Gleiche gilt auch für die noch nicht eingegangene der 'SVA' Rechnung für 2009 (ca. 20 TCHF). Zusätzlich sind die Beträge periodengerecht zu verzinsen.