13.3.2. In der Wegleitung zur Steuererklärung 2012 (auf die gleichlautende Wegleitung 2018 wird im Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2020 [WBE.2020.359] verwiesen) wird zu den Vermögensverwaltungskosten das folgende ausgeführt: "15.4 Vermögensverwaltungskosten Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind. Abzugsfähig sind die Kosten für: