12.3. Aus den Akten lassen sich keine aktuellen Abklärungen erkennen, die der Festlegung eines PA Unkosten gedient hätten. Ob etwa eine Belegprüfung mit dem Ziel, privaten von geschäftlichem Aufwand zu trennen, stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Weiter ist mit den Rekurrenten festzuhalten, dass der Revisor KStA BP bei der Beurteilung der Jahre 2006 bis 2010 keine Aufrechnung eines PA Unkosten als notwendig erachtete. Insofern erscheint eine pauschale Aufrechnung eines Privatanteils im Jahr 2012 nicht geboten. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen ist um CHF 4'000.00 zu reduzieren. - 36 -