Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Steuerkommission Q. im Folgejahr 2012 wieder von der Mehrwertsteuermethode abgewichen ist. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes bestehen keine klaren Indizien dafür, dass sich die geschäftliche Tätigkeit des Rekurrenten gegenüber dem Jahr 2011 wesentlich verändert haben sollte. Vielmehr sind die Ausführungen des Rekurrenten glaubhaft. Es bestehen keine gesicherten Anhaltspunkte für eine besonders geringe oder besonders hohe Fahrleistung zu geschäftlichen Zwecken. Dementsprechend ist der PA Auto für das Jahr 2012 in Anwendung der MWSt-Methode ebenfalls auf CHF 5'290.00 festzusetzen.